Corona-Hygieneplan
für Versammlungen im Sportlerheim Beerfurth
(Stand 23.08.2021)
Grundlage für den Hygieneplan bilden die jeweils gültigen Gesetze und Verordnungen die von folgenden Quellen herangezogen werden:
Verordnungen und Allgemeinverfügungen | Informationsportal Hessen
www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen
Landessportbund Hessen e.V. (landessportbund-hessen.de)
www.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/
Mit der neuen Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus, die seit dem 19. August gilt, greift auch das aktualisierte Eskalationsstufenkonzept der hessischen Landesregierung. Im Falle steigender Inzidenzen haben die Kreise und kreisfreien Städte auf Basis des Konzepts im Rahmen von Allgemeinverfügungen Maßnahmen zu ergreifen – und zwar ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 pro 100.000 Einwohner. Die nächsten Stufen werden bei einem Wert von 50 pro 100.000 bzw. 100 pro 100.000 erreicht
Ab Montag 23.08.2021 gilt die Allgemeinverfügung, die der Odenwaldkreis gemäß dem Eskalationskonzept des Landes erlassen hat.
Zum Einlass in geschlossene Räume bei Zusammenkünften und Veranstaltungen ist ein Negativnachweis erforderlich. Das gilt auch für Innenräume von Freizeiteinrichtungen und Sportstätten.
Kinder unter sechs Jahren sind von der Vorlage eines Negativnachweises ausgenommen.
Als Negativnachweis gilt:
- eine vollständige Impfung
- ein Genesenennachweis (nicht älter als sechs Monate)
- ein negativer Corona-Test (Schnelltest nicht älter als 24 Stunden,
PCR-Test nicht älter als 48 Stunden).
Dieser kann auch mittels Nachweis zur Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes für Schülerinnen und Schüler nach §33 Nr. 3. des Infektionsschutzkonzeptes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) vorgelegt werden.
Ein Selbsttest ist nicht ausreichend.
Auf Basis der jeweils gültigen Stufe des „Präventions- und Eskalationskonzeptes zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ gelten für die Nutzung des Sportlerheimes folgende Regelungen bei der Durchführung von Versammlungen:
1. Maskenpflicht
- es gilt Maskenpflicht, außer am Sitzplatz
- eine medizinische Maske (OP-Maske oder Schutzmaske des Standards FFP2) ist zu tragen
2. Distanzregeln einhalten
- Die Sitzplätze sind so angeordnet, dass ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.
- Die max. Teilnehmerzahl ist im Rahmen der Regelungen des jeweils gültigen Stufenmodells des Präventions- und Eskalationskonzept zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen zu beachten
3. Zutritt zum Sportlerheim
- Zugang und Ausgang erfolgen über den Haupteingang.
- Der überdachte Bereich vor dem Haupteingang ist nicht als Aufenthaltsbereich zu nutzen.
- Im Eingangsbereich ist eine Maske zu tragen, sofern ein Abstand zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
4. Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen
- Die bekannten Hygieneregeln werden grundsätzlich vorausgesetzt
- Desinfektionsmöglichkeiten zur Händedesinfektion stehen am Eingang und in den Toiletten zur Verfügung
- Die Toilettenräume dürfen nur einzeln und mit Maske betreten werden
- Raumlüftung
- Nach jeder Versammlung ist eine intensive Stoßlüftung (ca.15 Minuten) des Sportlerheims durchzuführen. Hierzu sind die Fenster im Saal, die beiden Balkontüren sowie die Eingangstür zu öffnen.
Nach Möglichkeit sollten auch während der Versammlung Fenster und Türen geöffnet werden, um eine permanente Durchlüftung des Raumes sicherzustellen. Mindestens alle 30 Minuten ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen.
Der Versammlungsleiter trägt dafür Sorge, dass sämtliche Fenster und Türen nach dem Verlassen auch wieder ordnungsgemäß verschlossen werden.
- Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts sind keiner besonderen Gefährdung auszusetzen
- Risiken minimieren
- Zur Nachverfolgung von Infektionsketten werden Anwesenheitslisten geführt (Angaben: Datum, Ort, Uhrzeit Beginn und Ende der Versammlung, Name Teilnehmer + Anschrift und Telefon-Nr. sowie Hinweis „gültiger Negativnachweis lag vor“
- Selbstverständlichkeit:
Nur, wer in eigener Selbstbeurteilung vollständig frei von Corona-Virus-Symptomen (wie Fieber, Husten, Schnupfen, Halsschmerzen, Verlust von Geruchs- und Geschmacksinns) ist und keinen Kontakt zu infizierten Personen hatte, darf an der Versammlung teilnehmen.
- Sollte innerhalb von 2 Wochen nach der Teilnahme an der Versammlung eine Infektion oder der Kontakt zu einer infizierten Person festgestellt werden, ist der/die Versammlungsleiter/in umgehend darüber zu informieren
- Bei gesundheitlichen Notfällen ist immer Erste-Hilfe zu leisten!
Der Vorstand
Beerfurth, 23.08.2021